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Unsere Leistungsangebote1. Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH)Anlass für diese Hilfeform nach § 31 SGB VIII ist ein erzieherischer Bedarf, wenn die zum Wohl eines Kindes / Jugendlichen entsprechende Erziehung in dessen Familie nicht gewährleistet werden kann. Meist werden Familien in gravierenden Unterversorgungslagen (Bildung, Arbeit, Wohnen, Finanzen, Erziehung, etc.) unterstützt, Sozialpädagogische Familienhilfe wendet sich an alle Familienmitglieder und hat daher einen ganzheitlichen Hilfeansatz. Sie versucht gemeinsam mit der Familie, inner- und außerfamiliäre Ressourcen zu aktivieren. Neben der Unterstützung und Begleitung zur Verbesserung der materiellen Lebensbedingungen der Familien leistet die sozialpädagogische Familienhilfe Vermittlung in vielerlei Hinsicht. Hauptsächlich geschieht dies zwischen Eltern und Kindern, Verwandten, Freunden und Nachbarn, sowie zwischen Familie und Institutionen, wie Schule und Kindergarten. Die Hilfe hat einen ambulanten Charakter, d. h. die Fachkräfte suchen die Familien in ihren Wohnungen auf. Auch diese Hilfeform kann nur erfolgreich sein, wenn die Familien eine Veränderung ihrer Lebenssituation anstreben und aktiv mitwirken.
2. Erziehungsbeistandschaft (EB), Hilfe für junge VolljährigeDas Ziel der ambulanten sozialpädagogischen Intensivhilfe nach § 30 SGB VIII ist es, Kinder und Jugendliche zwischen 12-18 Jahren bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen, möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds, zu unterstützen und unter Einhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung zu fördern. Aufgabe des Erziehungsbeistandes ist es, abweichendes und auffälliges Verhalten von Kindern und Jugendlichen zu verhindern, in dem er die individuellen und sozialen Fähigkeiten der Entwicklung fördert, Benachteiligungen abbaut und die Kinder bzw. Jugendlichen zu einer selbstverantwortlichen Lebensführung und Entwicklung von Lebensperspektiven befähigt. Damit einhergehend ist die Befähigung der Eltern zur positiven Erziehung, Stärkung der Erziehungsfähigkeit und Einbindung in ein gesundes soziales Umfeld, Bestandteil der Arbeit von Erziehungsbeistandschaften. Da die Mitarbeiter die Jugendlichen überwiegend zu Hause aufsuchen, kann die Hilfe und Beratung im gewohnten häuslichen Umfeld stattfinden. Die Hilfe für junge Volljährige unterstützt Personen im Alter von 18 bis 21 Jahren im Verselbstständigungsprozess.
3. Begleiteter Umgang, Umgangspflegschaften
Begleiteter Umgang nach § 18,3 SGB VIII, § 1684 Abs. 4, Sätze 3 und 4 im Kontext Kinder haben nach § 1684 BGB einen Rechtsanspruch auf den Umgang mit beiden Elternteilen. Ebenso haben Eltern das Recht auf und die Verpflichtung zum Umgang mit ihren Kindern. Bei weiter entfernten Personen wie etwa den Großeltern oder Pflegeeltern besteht ein Recht Der begleitete Umgang ist eine Form der Unterstützung und Förderung des Kontaktes zwischen Kind und nicht mit ihm zusammenlebenden wichtigen Personen wie z.B. Vater, Mutter, Geschwister, Großeltern oder sozialen Eltern (Beteiligte). Begleiteter Umgang ist sinnvoll bei hohem Konfliktpotential oder schweren Loyalitätspotential der Beteiligten, Während des begleiteten Umgangs unterstützt der Umgangsbegleiter die Anbahnung und Entwicklung So sind Gespräche derer, z.B. zwischen Mutter und Vater im Beisein eines Begleiters in der Regel sinnvoll und Der begleitete Umgang kann auch in Form einer begleiteten Übergabe erfolgen. Institutionelle Adressaten dieses Leistungsangebotes sind der Fachdienst "Jugend und Bildung"
4. Integrationshilfen
Auf den gesetzlichen Grundlagen § 35a SGB VIII, § 41 SGB VIII und §§ 53 und 54 SGB VIII sowie nach § 27/3 SGB VIII halten wir dem Adressaten hierfür sind Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder solche, die davon bedroht sind bzw. Kinder und
5. Aktivierende Familienhilfe
Diese Hilfeform ist eine niedrigschwelliges Leistungsangebot und ähnelt der SPFH, ist jedoch eher auf praktische Unterstützung angelegt.
6. Weitere Angebote:
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Termine
Termine
Montags: Soziale Gruppenarbeit für Kinder |